Unternehmen, die sich mit Vertrag zur Vorratshaltung verpflichtet haben, müssen ein Lager anlegen.
Wird die Lagerpflicht teilweise oder vollständig an einen geeigneten Dritten übertragen, so schliesst das BWL mit dem Dritten einen separaten Pflichtlagervertrag über die entsprechenden Lagermengen ab.
Ist es zur Nutzung bestehender Kapazitäten oder zum Bau von Lagerraum oder von Anlagen für Pflichtlagerwaren notwendig, so erteilt das WBF das Enteignungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 19301.