Übernimmt der Bund oder ein Drittunternehmen die Verpflichtungen des Pflichtlagereigentümers aus dem garantierten Darlehen (Art. 20), so gehen das Eigentum am Pflichtlager und allfällige Ersatzansprüche des Pflichtlagereigentümers unmittelbar auf den Bund beziehungsweise das Drittunternehmen über, wenn:
der Konkurs über den Pflichtlagereigentümer eines Lagers eröffnet wird;
der Konkurs nach den Artikeln 725a , 764, 820 oder 903 des Obligationenrechts1oder nach Artikel 84a des Zivilgesetzbuches2aufgeschoben wird; oder
dem Pflichtlagereigentümer eine Nachlass- oder Notstundung bewilligt worden ist.
Übersteigt der Wert des Pflichtlagers oder der Ersatzansprüche nach Abzug aller Kosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme oder der abgeschlossenen Verwertung die Forderungen des Bundes oder des Drittunternehmens aus den übernommenen Darlehen, so erfüllt der Bund beziehungsweise das Drittunternehmen zunächst die Verpflichtungen des Pflichtlagereigentümers gegenüber dem Garantiefonds. Der Rest ist der Konkursmasse oder, bei Konkursaufschub, Nachlass- und Notstundungsverfahren, dem Schuldner auszuhändigen.
Wird der Bund oder das Drittunternehmen durch die Waren, die er oder es übernommen oder verwertet hat, nach Abzug aller Kosten nicht voll befriedigt, so nimmt er oder es am Konkurs oder am Nachlassvertrag teil. Bei Konkursaufschub und Notstundung erhält er oder es eine verzinsliche und unverjährbare Forderung gegen den Schuldner.