Wird gegen den Pflichtlagereigentümer eine Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung des Pflichtlagers und allfälliger Ersatzansprüche eingeleitet, so hat der Bund für seine gesicherten Forderungen die Stellung eines nicht betreibenden Pfandgläubigers im ersten Rang.
Dritte mit gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen auf das Pflichtlager haben als Gläubiger für ihre Forderungen ein Befriedigungsrecht unmittelbar nach dem Bund oder gegebenenfalls nach dem Garantiefonds.
Sicherungsansprüche Dritter auf Pflichtlagerwaren oder auf Ersatzforderungen des Schuldners können nur durch Betreibung geltend gemacht werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.