Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 285–292 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891über Schuldbetreibung und Konkurs, die sich aus Verfügungen über Waren ergeben, für die dem Bund oder einem Drittunternehmen ein Aussonderungsrecht nach Artikel 24 dieses Gesetzes oder ein Pfandrecht nach Artikel 25 zusteht, können erst an einen Gläubiger abgetreten werden, wenn der Bund oder das Drittunternehmen auf die Geltendmachung der Ansprüche verzichtet hat.
SR 281.1 ↩
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