Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Mittel Massnahmen von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung fördern, sofern die Massnahmen:
im Rahmen der Vorbereitung auf eine schwere Mangellage zu einer wesentlichen Stärkung lebenswichtiger Versorgungssysteme und Infrastrukturen beitragen; oder
im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage wesentlich zur Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen beitragen.
Der Bundesrat bestimmt die Massnahmen, die gefördert werden können, die Höhe der Finanzhilfen und Garantien sowie die Voraussetzungen für die Förderung. Er berücksichtigt dabei die Interessen der Landesversorgung, die Wirksamkeit der einzelnen Massnahmen im Verhältnis zu den Kosten sowie die Eigeninteressen der Unternehmen.
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