Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31–33 gewähren, sofern:
die Massnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und
die Unternehmen einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden.
Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.
Das BWL setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.
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