Das Transportmittel samt den dazugehörigen Betriebsmitteln und -unterlagen (Zugehör) sowie die Ersatzansprüche dienen dem Bund als Sicherheiten, sobald er sein Garantieversprechen abgegeben hat. Der dingliche Sicherungsanspruch des Bundes am Transportmittel ist, soweit ein öffentliches Register besteht, in diesem von Amtes wegen vorzumerken.
Hat der Bund sein Garantieversprechen eingelöst, so stehen ihm am Transportmittel samt Zugehör sowie an den Ersatzforderungen ein Aussonderungsrecht und im Falle einer Pfändung ein vorrangiges Pfandrecht bis zur Höhe der Garantiesumme zu.
Die Bestimmungen über das Aussonderungs- und das Pfandrecht an Pflichtlagern (Art. 24–26) sind sinngemäss anwendbar.
Das BWL kann zusätzliche Sicherheiten verlangen, wenn der Wert des Transportmittels und der Ersatzforderungen zur Deckung der Garantieforderung nicht ausreichend oder zweifelhaft ist.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Garantiegewährung sowie der technischen Anforderungen an die Transportmittel.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.