Der Bundesrat ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierte/-r). Diese oder dieser muss über breite Erfahrung aus der Wirtschaft verfügen.
Die oder der Delegierte leitet die Wirtschaftliche Landesversorgung.
Sie oder er kann die Stellen nach Artikel 58 Absatz 2 beiziehen.
Sie oder er beobachtet gemeinsam mit den Fachbereichen die Versorgungslage und führt die für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung erforderlichen statistischen Erhebungen durch. Sie oder er berücksichtigt dabei die Erhebungen anderer Behörden und der Wirtschaft.
Sie oder er sorgt dafür, dass die Bearbeitung der statistischen Daten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
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