Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft öffentliche Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen, insbesondere:
Kontroll- und Überwachungstätigkeiten;
Marktbeobachtungen und Analysen;
Vollzugstätigkeiten im Rahmen der Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen.
Er kann Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Vorratshaltung an Garantiefonds verwaltende private Trägerschaften delegieren. Das BWL kann mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Das BWL beaufsichtigt die mit diesen Aufgaben betrauten Organisationen.
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