Für die ersten fünf Jahre nach der Inkraftsetzung der Änderung vom 28. September 2018 berücksichtigt der Bundesrat weiterhin den besonderen Steuerstatus von juristischen Personen nach Artikel 28 Absätze 2–41StHG2bisherigen Rechts. In dieser Zeit berechnet sich der massgebende Gewinn nach Artikel 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes in der bis zur Inkraftsetzung dieser Änderung geltenden Fassung. Es werden die Faktoren Beta des Referenzjahres 2020 angewendet. Die mit den Faktoren Beta gewichteten Gewinne fliessen in die Berechnung des Ressourcenpotenzials der entsprechenden Referenzjahre ein; ab dem zweiten Jahr nach der Inkraftsetzung wird das Volumen dieser Gewinne jährlich um einen Fünftel reduziert.
Diese Berechnungsweise wird auch angewendet, wenn die juristische Person nach dem 31. Dezember 2016 freiwillig auf ihren besonderen Steuerstatus verzichtet hat.
Vom fünften bis zum elften Referenzjahr nach der Inkraftsetzung dieser Änderung kann der Bundesrat Untergrenzen und Obergrenzen für die Faktoren einführen, mit denen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials nach Artikel 3 Absatz 3 die Gewinne der juristischen Personen berücksichtigt werden.
In den Jahren nach Absatz 3 richtet sich die Mindestausstattung nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a nach den massgebenden Ressourcen im vierten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung. Der Bund leistet den betroffenen Kantonen Ergänzungsbeiträge von jährlich 180 Millionen Franken. Diese werden bei der Berechnung der Mindestausstattung nicht berücksichtigt.3