- Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
- Es wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 20031zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht.
- Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er berücksichtigt dabei den Stand der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20082
Art. 20: 1. April 20053