SR 642.11 ↩
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II Abs. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (AS 2019 3817;BBl 2018 6577). ↩
SR 642.14 ↩
Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (AS 2019 2395,2413;BBl 2018 2527). Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. II Abs. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (AS 2019 3817;BBl 2018 6577). ↩
1 commentary
Das Ressourcenpotenzial wird unter anderem auf der Grundlage der steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen und der steuerbaren Gewinne der juristischen Personen erhoben, wie diese sich nach dem DBG ergeben.
“Das herrschende System entfaltet Auswirkungen auf den Nationalen Finanzausgleich (NFA). Denn gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2) wird das Ressourcenpotential eines Kantons (dazu Art. 3 Abs. 1 FiLaG) unter anderem aufgrund der steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen und der steuerbaren Gewinne der juristischen Personen erhoben, wie diese sich jeweils aufgrund des DBG ergeben (siehe dazu Urteil 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 4.4, zur Publ. vorgesehen).”
“Das herrschende System entfaltet Auswirkungen auf den Nationalen Finanzausgleich (NFA). Denn gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2) wird das Ressourcenpotential eines Kantons (dazu Art. 3 Abs. 1 FiLaG) unter anderem aufgrund der steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen und der steuerbaren Gewinne der juristischen Personen erhoben, wie diese sich jeweils aufgrund des DBG ergeben (siehe dazu Urteil 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 4.4, zur Publ. vorgesehen).”
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