Der Bundesrat legt die Auszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone jährlich aufgrund ihres Ressourcenpotenzials pro Kopf fest.
Die Auszahlungen berechnen sich wie folgt:
Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf unter 70 Prozent des schweizerischen Mittels liegt, erhalten Leistungen aus dem Ressourcenausgleich, sodass ihr Ressourcenpotenzial pro Kopf nach dem Ausgleich 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels erreicht.
Für die Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf zwischen 70 und 100 Prozent des schweizerischen Mittels liegt, werden die Leistungen aus dem Ressourcenausgleich progressiv mit abnehmender Differenz zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem schweizerischen Durchschnitt reduziert; erzielt ein Kanton mit einem Ressourcenpotenzial von 70 Prozent eine zusätzliche Einheit des standardisierten Steuerertrags, so reduzieren sich die Leistungen um 90 Prozent dieser Einheit.
Die sich aus dem Ressourcenpotenzial pro Kopf ergebende Rangfolge der Kantone darf durch den Ressourcenausgleich nicht verändert werden.
Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.
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