Die ressourcenstarken Kantone und der Bund stellen die Mittel für den Ressourcenausgleich zur Verfügung.
Die jährliche Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich beträgt zwei Drittel der Leistungen des Bundes.1
Die ressourcenstarken Kantone entrichten pro Einwohnerin oder Einwohner einen einheitlichen Prozentsatz der Differenz zwischen ihrem Ressourcenpotenzial pro Kopf und dem schweizerischen Durchschnitt.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (AS 2019 3817;BBl 2018 6577). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (AS 2019 3817;BBl 2018 6577). ↩
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