(Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG)
- Erfolgt die Zollanmeldung vor der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:
- bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Gestellung;
- bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt.
- Erfolgt die Zollanmeldung nach der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:
- bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Zollanmeldung;
- bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Zollanmeldung folgt.
- Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.
- Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.