Die elektronische Anmeldung und die elektronische Zollanmeldung über einen Anmeldeautomaten sind nur an entsprechend signalisierten Grenzübergängen zulässig für:
a. Waren, die von einem internationalen Transitdokument gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden:
1. Übereinkommen vom 20. Mai 19871über ein gemeinsames Versandverfahren,
2. Zollabkommen vom 14. November 19752über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR;
b. Waren, die von einem Carnet A.T.A. gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden:
1. Zollabkommen vom 6. Dezember 19613über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren,
2. Anlage A des Übereinkommens vom 26. Juni 19904über die vorübergehende Verwendung;
c. Waren von Unternehmen, die im Lokalverkehr tätig sind und eine Bewilligung der zuständigen Zollstelle haben;
d. Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f, mit denen ausschliesslich Waren ins Zollgebiet verbracht werden, für die die mündliche Zollanmeldung zulässig ist.
Die Waren nach Absatz 1 Buchstaben a−c dürfen nur mit einem zum Strassenverkehr zugelassenen Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f ins Zollgebiet verbracht werden.