(Art. 24, 25 und 28 Abs. 1 Bst. a ZG)
- Die anmeldepflichtige Person erfasst am Anmeldeautomaten das Kontrollschild des Beförderungsmittels, meldet die mitgeführten Waren an und bestätigt die Vollständigkeit der gemachten Angaben.
- Sie erhält vom Anmeldeautomaten:
- die Anweisung, dass sie die Waren unverzüglich und unverändert der angegebenen Zollstelle zuführen muss; oder
- die Information, dass die Waren freigegeben sind.
- Für Waren nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und für Beförderungsmittel nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe d gilt die Anmeldung als Zollanmeldung im Sinne von Artikel 25 ZG.
- Für alle anderen Waren nach Artikel 20e gilt die Anmeldung als summarische Anmeldung im Sinne von Artikel 24 ZG.