(Art. 28 Abs. 1 Bst. b und 32 Abs. 2 ZG)
- Die anmeldepflichtige Person muss das für das entsprechende Zollverfahren vorgesehene amtliche Formular oder Dokument ausfüllen und es mit ihrem vollständigen Namen sowie ihrer Unterschrift versehen.1
- Wird das amtliche Formular oder das Dokument handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
- Die anmeldepflichtige Person muss notwendige Berichtigungen oder Ergänzungen auf der Zollanmeldung mit ihrer Unterschrift beglaubigen.