(Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollanmeldung in Papierform ist zulässig: a. bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 48 ZG) von:1 1. Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder (Art. 6 ZV), 2. Särgen mit Leichen, Urnen und Trauerschmuck (Art. 7 ZV), 3. Ehrenpreisen, Erinnerungszeichen und Ehrengaben (Art. 8 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 4. gesetzlichen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Manuskripten, Geschäftspapieren und Urkunden ohne Sammelwert, amtlichen Wertzeichen und Fahrscheinen (Art. 13 ZV), 5. Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut (Art. 14–16 ZV), 6. gespendeten Waren für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen (Art. 17 ZV), 7. Gegenständen für Unterricht und Forschung (Art. 19 ZV), 8. Kunst- und Ausstellungsgegenständen für Museen (Art. 20 ZV), 9. Instrumenten und Apparaten zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 21 ZV), 10. Studien und Werken schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen (Art. 22 ZV), 11. Waren des Grenzzonenverkehrs (Art. 23 ZV; Art. 24a ), 12. Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone (Art. 24 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 13. Waren des Marktverkehrs (Art. 25 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 14. Warenmuster und Warenproben (Art. 27 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 15. inländischem Verpackungsmaterial (Art. 28 ZV), 16. Kriegsmaterial des Bundes (Art. 29 ZV), 17. persönlichen Gebrauchsgegenständen (Art. 63 und Anhang 1 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 18. Geschenksendungen (Art. 1 der Zollverordnung des EFD vom 4. April 20072), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 19. Waren aus den Freizonen Hochsavoyen und der Landschaft Gex, sofern sie über eine Bewilligung der Zollkreisdirektion Genf verfügen, 20. anderen Waren in geringen Mengen, sofern sie keinen Abgaben unterliegen und nicht für den Handel bestimmt sind; b.3 . c. bei der Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG); d. bei der Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung nach dem vereinfachten Nichterhebungs- und Rückerstattungsverfahren (Art. 59 ZG; Art. 168 Abs. 3 ZV); e.4 bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Waren nach Buchstabe a, mit Ausnahme der Ziffern 7–9, 15, 16 und 19; f. bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Tabakfabrikaten mit Rückerstattung oder Aussetzung der Tabaksteuer; g. mit Ausnahmebewilligung des BAZG oder der Zollkreisdirektion in besonderen Einzelfällen.
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307). ↩
SR 631.011 ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V der EZV vom 25. Febr. 2015, mit Wirkung seit 1. Mai 2015 (AS 2015 853). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307). ↩
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