(Art. 14 Abs. 1 und 5 BStG)
- Ein Herstellungsbetrieb gilt als rechtlich unabhängig, wenn:
- kein anderer Herstellungsbetrieb mehr als 49,9 Prozent der Anteile an ihm besitzt; oder
- er ein rechtlich und organisatorisch selbstständiges Tochterunternehmen einer Holdinggesellschaft ist.
- Ein Herstellungsbetrieb gilt als wirtschaftlich unabhängig, wenn er selbstständig handeln und alle für den Betrieb massgebenden Funktionen selbstständig ausüben kann.
- Voneinander abhängige Herstellungsbetriebe, deren Jahresproduktion zusammengenommen weniger als 55 000 Hektoliter beträgt, gelten für die Anwendung des ermässigten Steuersatzes als ein einziger Herstellungsbetrieb.
- Ändert bei Herstellungsbetrieben die rechtliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit oder Abhängigkeit im Laufe eines Kalenderjahrs, so wird die Änderung erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahrs steuerlich wirksam.