(Art. 10 Abs. 1 BStG) Bei Mischungen von Bier nach Artikel 3 Buchstabe b BStG wird für die Berechnung des Stammwürzegehalts der Anteil des dem Bier zugefügten Zuckers oder der Zuckergehalt des beigemischten Getränks nicht berücksichtigt.
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Nach Art. 3 BStV i.V.m. Art. 159 Abs. 2 StG gilt die Zustellung von Verfügungen/Entscheiden per gewöhnlicher Post (z. B. in den Briefkasten oder ins Postfach) als fristauslösend. Eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die Empfängerin oder den Empfänger ist dafür nicht erforderlich.
“Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden werden der steuerpflichtigen Person in der Regel mit gewöhnlicher Post zugestellt (Art. 159 Abs. 2 StG bzw. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 159 Abs. 2 StG; anders: Art. 44 Abs. 2 VRPG, Art. 138 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] und Art. 85 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Gemäss Rechtsprechung gilt die Zustellung in den Briefkasten oder in das Postfach und damit in den Machtbereich der Adressatin bzw. des Adressaten als fristauslösend. Dass die Empfängerin bzw. der Empfänger von der Sendung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 8C_665/2022 vom”
Eine Finanzierung durch eine Bank kann als steuerfremdes bzw. schutzwürdiges Interesse gewertet werden. Dies kann die steuerliche Beurteilung beeinflussen und folglich auch die konkrete Anwendung von Art. 3 BStV (z. B. bei der Berechnung des Stammwürzegehalts) berücksichtigen lassen.
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