(Art. 25 Abs. 4 und Art. 31 BStG)
- Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird.
- DasBAZGkann auf Antrag auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung die Herstellerin oder den Hersteller wirtschaftlich oder sozial erheblich belasten würde.