641.411.1BStVFederal Council Ordinance01.07.2007Originalquelle
(Art. 10 Abs. 1 BStG)
Die steuerpflichtige Biermenge bemisst sich nach dem Volumen der Massbehältnis-Flaschen gemäss der Mengenangabeverordnung vom 5. September 20121oder der auf der Fertigpackung deklarierten Nennfüllmenge; wo dies nicht möglich ist, wird sie nach dem Raumgehalt der Umschliessung bemessen.2
DasBAZGkann auf Antrag zulassen, dass die steuerpflichtige Biermenge auf andere Weise ermittelt wird, wenn die Erhebung der Steuer sichergestellt ist.