(Art. 13 Abs. 1 und 2 Bst. b BStG) Für Bier, das nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 Buchstabe b BStG von der Steuer befreit ist, muss die steuerpflichtige Person dem BAZG die Steuerbefreiung vor Entstehung der Steuerforderung beantragen.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.