Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Erklärungen, mit denen sich Halterinnen und Halter verpflichten, Fahrzeuge ausschliesslich für Transporte von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren zu verwenden, sind bis zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, gültig.
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