Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge, bei denen die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten ohne Erfassungsgerät erfasst werden (Art. 25a Abs. 1 Bst. c bisherige SVAV), können bis zur Ausserbetriebnahme der Infrastruktur für die Erfassung ohne Gerät, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, die Anzahl Kilometer ohne Erfassungsgerät nach bisherigem Recht ermitteln.
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