641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
(Art. 11 Abs. 2 SVAG)
Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen:
eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter);
eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter).
Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website.
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