641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln:
bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind;
bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können;
bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung.
Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist:
können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden;
müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden.
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