Kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems (Art. 28), so muss die abgabepflichtige Person die manuell ermittelten Kilometer sowie die Angaben zu mitgeführten Anhängern (Art. 39 Bst. e und f und 40) innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:
1. inländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Defekt oder Ausfall dem BAZG,
2. ausländische Motorfahrzeuge: innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet dem BAZG.
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