641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Für inländische Fahrzeuge ist die Anmeldung täglich bei Fahrtende einzureichen.
Für ausländische Fahrzeuge gelten die folgenden Fristen:
für die Anmeldung nach Artikel 40 Absatz 2: vor der Einfahrt ins Zollgebiet;
für die Anmeldung nach Artikel 40 Absatz 3:
1. bei bargeldloser Bezahlung: spätestens fünf Tage nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet,
2. bei Bezahlung in bar: mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.
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