641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Werden die Kilometer automatisiert ermittelt, so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich:
für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: zehn Tage nach Ablauf der Anmeldefrist;
für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters: um 23.59 Uhr am Tag der Einreichung.
Werden die Kilometer in Fällen nach Artikel 22 manuell ermittelt, so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich:
für inländische Motorfahrzeuge: fünf Tage nach Ablauf der Anmeldefrist;
für ausländische Motorfahrzeuge, wenn die Bezahlung bargeldlos erfolgt:
1. Anmeldung vor Einfahrt ins Zollgebiet: mit der Einfahrt ins Zollgebiet,
2. Anmeldung bei Ausfahrt aus dem Zollgebiet: mit Ablauf der Anmeldefrist nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b;
c. für ausländische Motorfahrzeuge, wenn die Bezahlung mit Bargeld erfolgt:
1. Anmeldung vor Einfahrt ins Zollgebiet: mit der Bezahlung der Abgabe bei der Einfahrt ins Zollgebiet,
2. Anmeldung bei Ausfahrt aus dem Zollgebiet: mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.
Werden die Kilometer aufgrund eines Ausfalls oder Defekts des fahrzeugseitigen Erfassungssystems manuell ermittelt (Art. 28 Abs. 2), so wird die Anmeldung zu folgendem Zeitpunkt verbindlich:
für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters: fünf Tage nach Ablauf der Anmeldefrist;
für Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters: mit Ablauf der Anmeldefrist.
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