641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Die Pflicht zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer und zur Anmeldung gilt auch für Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb für den Warentransport (Art. 2 Abs. 1 Bst. k).
Die gefahrenen Kilometer müssen austomatisiert ermittelt werden. In Fällen nach Artikel 22 erfolgt die Ermittlung manuell.
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