641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
(Art. 11 Abs. 3 SVAG)
Ist die Anmeldung lückenhaft, so ermittelt das BAZG die Anzahl gefahrener Kilometer automatisiert mittels stationärer und mobiler Kontrollanlagen sowie Routing-Methoden.
Die Routing-Methoden berücksichtigen die kürzeste für den Schwerverkehr geeignete Strecke.
Die kürzeste für den Schwerverkehr geeignete Strecke wird um einen von der Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs abhängigen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag beträgt bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit:
von über 45 Kilometern pro Stunde: 0 Prozent;
von über 35 bis 45 Kilometern pro Stunde: 25 Prozent;
von über 25 bis 35 Kilometern pro Stunde: 50 Prozent;
von über 15 bis 25 Kilometern pro Stunde: 75 Prozent;
von unter 15 Kilometern pro Stunde: 100 Prozent.
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