(Art. 11 Abs. 3 SVAG) Stellt das BAZG fest, dass ein mitgeführter Anhänger in der Anmeldung nicht korrekt erfasst wurde, so wird die Abgabe für die Fahrzeugkombination auf der Grundlage des höchstzulässigen Gesamtzugsgewichts veranlagt.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.