Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 54 | Omnilex
Law
/
SVAV · Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe
Art. 54
Art. 53
Art. 55
Zurück zum Gesetz
Art. 54
Art. 53
Art. 55
641.811
SVAV
Federal Council Ordinance
01.05.2024
Originalquelle
Bei Fahrzeugen, bei denen die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, kann das BAZG:
Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen;
die Abgabe in Teilbeträgen erheben.
Verlangt das BAZG Vorauszahlungen oder Sicherheiten, so erstattet es zu viel erhobene Beträge auf Ersuchen der abgabepflichtigen Person zurück.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.