641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
(Art. 14 SVAG)
Das BAZG kann zur Deckung von Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, eine Sicherstellung verlangen, wenn:
die Bezahlung als gefährdet erscheint;
die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe und allfälliger Zinsen in Verzug ist.
In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889^1^über Schuldbetreibung und Konkurs.
Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.