641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Das Zulassungsverfahren besteht aus den folgenden vier aufeinanderfolgenden Prüfstufen:
Stufe 1: Prüfung, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die eingereichten Unterlagen inhaltlich vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind;
Stufe 2: Prüfung ob die vom BAZG gestützt auf Artikel 11a Absatz 4 SVAG festgelegten technischen und betrieblichen Vorgaben für die Schnittstellen zwischen dem System des Anbieters und dem Informationssystem des BAZG erfüllt werden können;
Stufe 3: Durchführung eines Probebetriebs, mit dem anhand definierter Testfahrten und Testszenarien geprüft wird, ob die technischen und betrieblichen Vorgaben für das fahrzeugseitige Erfassungssystem erfüllt sind;
Stufe 4: Durchführung eines Pilotbetriebs, mit dem geprüft wird, ob alle technischen und betrieblichen Vorgaben erfüllt sind und ob das fahrzeugseitige Erfassungssystems im Betrieb unter realen Bedingungen eine ausreichende Betriebsqualität aufweist, damit die Veranlagung und Erhebung der Abgabe dauerhaft ordnungsgemäss erfolgen kann.
Für die Stufen 1–3 teilt das BAZG dem Gesuchsteller jeweils mit, ob er die Prüfung der betreffenden Stufe bestanden hat. Ist dies der Fall, so nimmt es die Prüfung der nächsten Stufe vor.
Entscheide über das Nichtbestehen einer Prüfung erfolgen auf Verlangen des Gesuchstellers in Form einer Verfügung.
Die Kosten, die dem Anbieter im Zulassungsverfahren entstehen, trägt er selbst.
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