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Kommentare: Art. 62 | Omnilex
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SVAV · Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe
Art. 62
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Art. 62
Art. 61
Art. 63
641.811
SVAV
Federal Council Ordinance
01.05.2024
Originalquelle
Besteht ein Gesuchsteller die Prüfung der Stufe 4 des Zulassungsverfahrens, so verfügt das BAZG die Zulassung.
Erteilt das BAZG die Zulassung, so gilt der Vertrag über die Durchführung des Pilotbetriebs als Vertrag für den ordentlichen Betrieb.
Verweigert es die Zulassung, so gilt der Vertrag im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung als beendet.
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