641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Erfüllt ein Anbieter die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt er rechtliche oder vertragliche Pflichten, so fordert das BAZG den Anbieter auf, Massnahmen vorzuschlagen, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Pflichten wieder hergestellt wird.
Die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen bedarf der Zustimmung des BAZG.
Erteilt das BAZG keine Zustimmung oder bleiben die Massnahmen erfolglos, so ordnet das BAZG Massnahmen an und setzt eine Frist, bis zu der diese umgesetzt sein müssen.
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