641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Wird ein Fahrzeug während einer Abgabeperiode ausser Verkehr gesetzt, so wird der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter die Abgabe anteilsmässig zurückerstattet.
Das Rückerstattungsverfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuer.
Beträge unter 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.
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