641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich ausschliesslich im Ausland verkehrt, wird der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter auf Gesuch hin 1/360 der Jahresabgabe zurückerstattet. Für Tage, an denen das Fahrzeug sowohl im Ausland als auch im Zollgebiet verkehrt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode dem BAZG einzureichen. Dieses kann Beweismittel verlangen.
Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.
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