641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Die Anmeldung muss bis zum Ende des zweiten Quartals des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres erfolgen.
Reicht die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter ein Gesuch um Rückerstattung der Mineralölsteuer nach Artikel 18 Absatz 1bisdes Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19961fristgerecht ein, so gilt dieses Gesuch als Anmeldung.
Bleibt die Anmeldung aus, so erhebt das BAZG die Abgabe in der Höhe nach Artikel 3 für die ganze Periode.