641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Dauert die Abgabepflicht weniger als ein Jahr, so wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 3:
wenn sich das Fahrzeug während eines Monats oder mehrerer aufeinanderfolgender Monate im Zollgebiet befindet: 9 Prozent pro vollständigen Monat und 0,5 Prozent pro Tag für nicht vollständig im Zollgebiet verbrachte Monate;
wenn sich das Fahrzeug weniger als einen Monat im Zollgebiet befindet: 0,5 Prozent pro Tag, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug.
Die pro Tag berechnete Abgabe beträgt je Fahrzeug nicht mehr als der monatliche Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie.
Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf des letzten Tages, für den die Abgabe bezahlt worden ist, dem BAZG zurückgegeben, so besteht Anspruch auf eine anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.
Beträge unter 50 Franken werden nicht zurückerstattet.
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