641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
(Art. 18a Abs. 2 SVAG)
Das BAZG betreibt für die Kontrollen nach Artikel 18a SVAG stationäre und mobile Anlagen.
Mit den stationären und mobilen Anlagen können folgende Daten erfasst werden:
Kontrollschilder;
Front-, Heck-, und Übersichtsbilder der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen;
Fahrzeugart;
Fahrtrichtung;
Ort und Zeitpunkt der Durchfahrt;
Ort der Ein- und der Ausfahrt ins oder aus dem Zollgebiet.
Die von den Anlagen erfassten Daten werden dem BAZG übermittelt und danach in der Anlage gelöscht.
Das BAZG kann Dritte mit dem Bau und dem Betrieb der stationären und mobilen Anlagen beauftragen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des beauftragten Dritten, welche die mobilen Anlagen bedienen, dürfen zur Überprüfung der Richtigkeit der erfassten Daten die von ihnen selbst erfassten Daten vor Ort einsehen. Stellen sie fest, dass Daten falsch erfasst wurden, so dürfen sie diese korrigieren.
Die dem BAZG übermittelten Daten können abgeglichen werden mit:
den Daten der für die Schwerverkehrsabgabe registrierten Fahrzeuge;
den Daten der für die Nationalstrassenabgabe registrierten Fahrzeuge;
den im Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) registrierten Daten der von der Abgabe befreiten oder der pauschal erhobenen Abgabe unterliegenden Fahrzeuge;
den im IVZ registrierten Daten der nicht der Abgabe unterliegenden Fahrzeuge.
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