641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
(Art. 18a und 18b SVAG)
Die vom BAZG für die Kontrollen nach Artikel 18a SVAG eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zur Überprüfung der Mitwirkungspflichten Fahrzeuge anhalten und betreten.
Bei Verdacht auf eine Widerhandlung nach Artikel 20 oder 20a SVAG können sie zur Feststellung der Identität der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Ausweispapiere verlangen.
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