641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Sieht das BAZG gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 vor, dass ein Verfahren elektronisch geführt wird, so können Verfügungen mit dem Einverständnis der betroffenen Person über das Portal nach Artikel 93 eröffnet werden.
Über das Portal eröffnete Verfügungen gelten im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als eröffnet, spätestens jedoch am siebten Tag, nachdem die Verfügung im Portal abrufbar ist.
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