(Art. 10 Abs. 1 und 2 SVAG)
- Das BAZG ist zuständig für:
- die leistungsabhängige Erhebung der Abgabe;
- die pauschale Erhebung der Abgabe:
1. bei ausländischen Fahrzeugen,
2. bei Fahrzeugen des Zollanschlussgebiets Büsingen.
- Die Kantone sind zuständig für die pauschale Erhebung der Abgabe bei inländischen Fahrzeugen. Für eine allfällige Nacherhebung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 3 Absatz 3 ist das BAZG zuständig.