Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sowie das SIF unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung des Verständigungsverfahrens; sie erstatten einander kostenlos die zweckdienlichen Meldungen, erteilen einander die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die Akten.
Die andern Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden leisten dem SIF Amtshilfe, sofern dies für die Durchführung des Verständigungsverfahrens erforderlich ist. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.
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