Das SIF teilt die verbindliche Verständigungsvereinbarung der zuständigen Steuerbehörde mit.
Diese setzt die Verständigungsvereinbarung von Amtes wegen um.
Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit dem in der Verständigungsvereinbarung geregelten Gegenstand müssen vor oder mit der Umsetzung abgeschlossen sein.
Ausgleichszahlungen, welche schweizerische Gesellschaften als Folge von ausländischen Gewinnberichtigungen an ausländische verbundene Gesellschaften zu entrichten haben, unterliegen nicht der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern solche Ausgleichszahlungen als Folge einer Verständigungsvereinbarung oder einer innerstaatlichen Übereinkunft geleistet werden.
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