Die zuständige Steuerbehörde erlässt auf Grundlage der Verständigungsvereinbarung eine Verfügung, soweit dies zu deren Umsetzung notwendig ist (Umsetzungsverfügung).
Die betroffene Person muss der zuständigen Steuerbehörde alle für die Umsetzung notwendigen Auskünfte erteilen und auf Verlangen die benötigten Unterlagen einreichen.
Im Übrigen sind für den Erlass der Umsetzungsverfügung die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betreffende Verfügung der zuständigen Steuerbehörde ergangen ist oder ergangen wäre.
Gegen die Umsetzungsverfügung können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen die Verfügung der zuständigen Steuerbehörde, die den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betroffen hat oder hätte.
Die sich aus der Umsetzungsverfügung ergebenden Forderungen der zuständigen Steuerbehörde oder der betroffenen Person verjähren fünf Jahre nachdem die Umsetzungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Stillstand und Unterbrechung richten sich nach den Vorschriften über das Verfahren, in dem die den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betreffende Verfügung der zuständigen Steuerbehörde ergangen ist oder ergangen wäre.
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